7.5 Im Ergebnis liegen keine besonderen Schwierigkeiten (wie die Schwere der vorgeworfenen Tat, die Komplexität des Falls bzw. Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Bedeutung für die beschuldigte Person oder besondere persönliche Merkmale) vor, denen der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht gewachsen wäre und welche die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheinen lassen würden. Es ist weder eine Gesetzes- noch eine Verfassungs- noch eine Konventionsverletzung erkennbar. Die Beschwerde ist abzuweisen.