Durch eine einfache (mündliche oder schriftliche) Einrede hat bzw. hätte sich der Beschwerdeführer dieser Behandlung indes widersetzen können, was ohne Weiteres eine Überprüfung der Massnahme durch die Staatsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Dazu wäre der Beschwerdeführer offensichtlich auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage gewesen. Dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers unzureichend wären, um sich im Verfahren zurechtzufinden, ist mit Blick auf das Protokoll seiner Einvernahme vom 30. Dezember 2020 wenig bzw. nicht naheliegend. Diese Befragung konnte auf Deutsch durchgeführt werden.