28]) und keine komplexen Untersuchungshandlungen zu erwarten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zu einer erkennungsdienstlichen Erfassung – also zu einer Zwangsmassnahme – aufgeboten wurde (siehe Schreiben der Kantonspolizei vom 5. Januar 2021 sowie Schreiben von Rechtsanwalt B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021). Durch eine einfache (mündliche oder schriftliche) Einrede hat bzw. hätte sich der Beschwerdeführer dieser Behandlung indes widersetzen können, was ohne Weiteres eine Überprüfung der Massnahme durch die Staatsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte.