Allein die Möglichkeit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Einfluss auf die Landesverweisung seiner Ehefrau und damit auf sein eigenes Leben haben könnten, vermag keinen aus dem Prinzip der Waffengleichheit fliessenden Anspruch auf amtliche Verteidigung zu begründen. Dem Beschwerdeführer steht es ferner frei, von seinem (Zeugnis- und) Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Im Weiteren weisen die Akten einen doch geringen Umfang auf und ist der massgebliche Sachverhalt übersichtlich und lebensnah. Allfällige rechtliche Schwierigkeiten lassen sich sodann freilich nicht abstrakt anhand des Tatbestands beurtei-