Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Waffengleichheit dient der Durchsetzung eines fairen Verfahrens. Inwiefern das Verfahren nicht fair sein sollte, wenn dem Beschwerdeführer keine amtliche Verbeiständung beigeordnet wird, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht als Gegenparteien im Verfahren stehen. Allein die Möglichkeit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Einfluss auf die Landesverweisung seiner Ehefrau und damit auf sein eigenes Leben haben könnten, vermag keinen aus dem Prinzip der Waffengleichheit fliessenden Anspruch auf amtliche Verteidigung zu begründen.