132 Abs. 1 Bst. a StPO; auch wenn sich dies nicht mit der gewünschten individuell-konkreten Deutlichkeit aus der entsprechenden Verfügung vom 24. Dezember 2020 ergibt). Dieser Umstand führt dazu, dass das Verfahren gegen die Ehefrau, im Gegensatz zu demjenigen gegen den Beschwerdeführer, nicht als Bagatelle bezeichnet werden kann. Dies stellt eine Differenzierung dar, die von Gesetzes wegen gewollt und hinzunehmen ist (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB). Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Waffengleichheit dient der Durchsetzung eines fairen Verfahrens.