Die sich stellenden Schwierigkeiten müssen dabei wie gesehen umso höher liegen, je geringer die zu erwartende Strafe ist oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, wurde seiner Ehefrau nicht etwa gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ein amtlicher Verteidiger bestellt, sondern aufgrund des Umstandes, dass ihr – weil sie anders als der Beschwerdeführer nicht Schweizerin ist – eine Landesverweisung droht und daher ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt (Art. 130 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 1 Bst.