Weshalb die Verteidigung im Übrigen explizit vorbringt, die Staatsanwaltschaft mache nicht geltend, dass ein Bagatellfall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen (vgl. hierzu ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 60 vom 8. Mai 2020 E. 4.3 in fine). Eine amtliche Verteidigung müsste folglich durch besondere Umstände angezeigt sein. Die sich stellenden Schwierigkeiten müssen dabei wie gesehen umso höher liegen, je geringer die zu erwartende Strafe ist oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt.