nen, nach welchen selbst bei einem Betrug – der bekanntlich eine massiv höhere Strafdrohung hat – bei einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 ein Strafmass von 120 Strafeinheiten empfohlen wird (S. 47). Konkret droht also eine Strafe unter 120 Einheiten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum zu erwartenden Strafmass kann nicht gefolgt werden. Weshalb die Verteidigung im Übrigen explizit vorbringt, die Staatsanwaltschaft mache nicht geltend, dass ein Bagatellfall i.S.v.