Die angefochtene Verfügung erweist sich – auch im Lichte des durch die Verteidigung vorgebrachten Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 51 vom 25. Februar 2020 – als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer vorbringen lässt, verfängt insgesamt nicht: Dass die Strafe im hiesigen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwerte liegen wird, ergibt sich nicht nur aus den Überlegungen der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer RichterInnen und StaatsanwältIn-