spruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3).