Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung, mit welcher sie das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen habe, Art. 132 StPO, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 29 und 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, es lägen mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Beim derzeitigen Stand der Dinge sei keine amtliche Verteidigung erforderlich.