2 stände, der Sicherstellung der Waffengleichheit sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Strafverfahrens, der Schwere der Vorwürfe und der drohenden Strafe bzw. Massnahme auch gegenüber seiner Ehefrau auf rechtskundige Hilfe in Form einer Verteidigung angewiesen. Er sei der Aufgabe, sich selbst zu verteidigen, nicht gewachsen. Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung, mit welcher sie das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen habe, Art. 132 StPO, Art. 6 Ziff.