Es handle sich jedoch um eine eher geringe Deliktsumme, so dass bei aktueller Aktenlage von einem eher leichten Tatverschulden ausgegangen werden könne und entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Freiheitsstrafe über vier Monate oder Geldstrafe über 120 Tagessätze ausgesprochen werde. Zudem biete der zur Diskussion stehende Sachverhalt keine ersichtlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, so dass eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person nicht geboten erscheine.