4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Es handle es sich um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO. Der Beschwerdeführer werde des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen (Art. 148a des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) verdächtigt. Es handle sich jedoch um eine eher geringe Deliktsumme, so dass bei aktueller Aktenlage von einem eher leichten Tatverschulden ausgegangen werden könne und entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Freiheitsstrafe über vier Monate oder Geldstrafe über 120 Tagessätze ausgesprochen werde.