382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im vorliegenden Fall wird die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Deshalb bleibt einzig zu prüfen, ob seine Interessenwahrung die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers bedingt.