Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 zugestellt.