Er beantragte seine Beiordnung als amtlichen Verteidiger. Der Beschwerdeführer sei prozessarm und es liege kein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) vor. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag am 20. Januar 2021 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.