Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 45 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleis- tungen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 20. Januar 2021 (BJS 20 20456) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau C.________ ein Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozi- alleistungen. Der mutmassliche Deliktsbetrag beläuft sich auf rund CHF 22'000.00 (siehe Strafanzeige vom 10. September 2020, S. 1). Mit Schreiben vom 17. De- zember 2020 zeigte Rechtsanwalt B.________ an, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Er beantragte seine Beiord- nung als amtlichen Verteidiger. Der Beschwerdeführer sei prozessarm und es liege kein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) vor. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag am 20. Januar 2021 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In ihrer Stellung- nahme vom 23. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Be- schwerdeführer am 25. Februar 2021 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im vorliegenden Fall wird die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Deshalb bleibt einzig zu prüfen, ob seine Interessenwahrung die Einset- zung eines amtlichen Verteidigers bedingt. 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Es handle es sich um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO. Der Beschwerdeführer werde des unrecht- mässigen Bezugs von Sozialleistungen (Art. 148a des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) verdächtigt. Es handle sich jedoch um eine eher geringe Deliktsumme, so dass bei aktueller Aktenlage von einem eher leichten Tatverschulden ausgegangen werden könne und entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Frei- heitsstrafe über vier Monate oder Geldstrafe über 120 Tagessätze ausgesprochen werde. Zudem biete der zur Diskussion stehende Sachverhalt keine ersichtlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, so dass eine Verteidigung zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person nicht geboten erscheine. 5. Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, er sei im vorliegenden Strafverfahren aufgrund des ihm angelasteten Delikts, seiner persönlichen Um- 2 stände, der Sicherstellung der Waffengleichheit sowie der tatsächlichen und recht- lichen Schwierigkeiten des Strafverfahrens, der Schwere der Vorwürfe und der drohenden Strafe bzw. Massnahme auch gegenüber seiner Ehefrau auf rechtskun- dige Hilfe in Form einer Verteidigung angewiesen. Er sei der Aufgabe, sich selbst zu verteidigen, nicht gewachsen. Die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Ver- fügung, mit welcher sie das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abge- wiesen habe, Art. 132 StPO, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 29 und 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, es lägen mit Blick auf den vor- liegenden Sachverhalt keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Be- schwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Beim derzeitigen Stand der Dinge sei keine amtliche Verteidigung erforderlich. 7. 7.1 Eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist durch die Ver- fahrensleitung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldig- te Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mona- ten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 7.2 Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objek- tive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen ein- vernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage umstritten ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 453 ff.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kom- menden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkei- ten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, anderer- seits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 457). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Straf- drohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen 3 Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besonde- re tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuch- steller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, 275 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1 und 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Abgrenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Not- wendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.2 und 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Ge- fängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bundesgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Baga- telldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Fra- ge kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen An- spruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Ba- gatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht er- reicht sind (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung durch die Verwendung des Worts «na- mentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichts- punkte zu beachten (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5; ferner BGE 143 I 164 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich ei- ner strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2). 7.3 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a StGB). 4 7.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich – auch im Lichte des durch die Verteidi- gung vorgebrachten Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 51 vom 25. Februar 2020 – als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer vorbringen lässt, verfängt insgesamt nicht: Dass die Strafe im hiesigen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwerte liegen wird, ergibt sich nicht nur aus den Überlegungen der Staatsanwaltschaft, sondern auch aus den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer RichterInnen und StaatsanwältIn- nen, nach welchen selbst bei einem Betrug – der bekanntlich eine massiv höhere Strafdrohung hat – bei einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 ein Strafmass von 120 Strafeinheiten empfohlen wird (S. 47). Konkret droht also eine Strafe unter 120 Einheiten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum zu erwartenden Strafmass kann nicht gefolgt werden. Weshalb die Verteidigung im Übrigen explizit vorbringt, die Staatsanwaltschaft mache nicht geltend, dass ein Bagatellfall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen (vgl. hierzu ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 60 vom 8. Mai 2020 E. 4.3 in fine). Eine amtliche Verteidigung müsste folglich durch besondere Umstände angezeigt sein. Die sich stellenden Schwierigkeiten müssen dabei wie gesehen umso höher liegen, je geringer die zu erwartende Strafe ist oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt. An- ders als der Beschwerdeführer geltend macht, wurde seiner Ehefrau nicht etwa ge- stützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ein amtlicher Verteidiger bestellt, sondern aufgrund des Umstandes, dass ihr – weil sie anders als der Beschwerdeführer nicht Schweizerin ist – eine Landesverweisung droht und daher ein Fall von not- wendiger Verteidigung vorliegt (Art. 130 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 1 Bst. a StPO; auch wenn sich dies nicht mit der gewünschten individuell-konkreten Deutlichkeit aus der entsprechenden Verfügung vom 24. Dezember 2020 ergibt). Dieser Umstand führt dazu, dass das Verfahren gegen die Ehefrau, im Gegensatz zu demjenigen gegen den Beschwerdeführer, nicht als Bagatelle bezeichnet werden kann. Dies stellt eine Differenzierung dar, die von Gesetzes wegen gewollt und hinzunehmen ist (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB). Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Waffengleichheit dient der Durchsetzung eines fairen Verfahrens. Inwiefern das Verfahren nicht fair sein soll- te, wenn dem Beschwerdeführer keine amtliche Verbeiständung beigeordnet wird, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht als Ge- genparteien im Verfahren stehen. Allein die Möglichkeit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Einfluss auf die Landesverweisung seiner Ehefrau und damit auf sein eigenes Leben haben könnten, vermag keinen aus dem Prinzip der Waf- fengleichheit fliessenden Anspruch auf amtliche Verteidigung zu begründen. Dem Beschwerdeführer steht es ferner frei, von seinem (Zeugnis- und) Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch zu machen. Im Weiteren weisen die Akten einen doch geringen Umfang auf und ist der mass- gebliche Sachverhalt übersichtlich und lebensnah. Allfällige rechtliche Schwierig- keiten lassen sich sodann freilich nicht abstrakt anhand des Tatbestands beurtei- 5 len, sondern sind anhand des Einzelfalls zu bemessen (siehe Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 20 60 vom 8. Mai 2020 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 2.3). Im vorlie- genden Fall sind keine rechtlich schwierigen Fragen ersichtlich («betrugsähnlicher, komplexer Tatbestand mit entsprechend umstrittener Subsumtion» [Beschwerde, Rz. 28]) und keine komplexen Untersuchungshandlungen zu erwarten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer zu einer erkennungsdienstlichen Erfassung – also zu einer Zwangsmassnahme – aufgeboten wurde (siehe Schreiben der Kan- tonspolizei vom 5. Januar 2021 sowie Schreiben von Rechtsanwalt B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2021). Durch eine einfache (mündliche oder schriftliche) Einrede hat bzw. hätte sich der Beschwerdeführer dieser Behandlung indes widersetzen können, was ohne Weiteres eine Überprüfung der Massnahme durch die Staatsanwaltschaft zur Folge gehabt hätte. Dazu wäre der Beschwerde- führer offensichtlich auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage gewesen. Dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers unzureichend wären, um sich im Verfahren zurechtzufinden, ist mit Blick auf das Protokoll seiner Einvernahme vom 30. Dezember 2020 wenig bzw. nicht naheliegend. Diese Befragung konnte auf Deutsch durchgeführt werden. Die Übersetzung auf Bosnisch musste nur bei Bedarf erfolgen. Ohnehin ist der Beizug einer amtlichen Verteidigung zur blossen Übersetzung von Verfügungen und Mitteilungen der Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nicht geboten. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner höheren Bildung (Wirtschaftsstudium [siehe EV Be- schwerdeführer vom 30. Dezember 2020, Z. 31 Zur Person]) genügend intellektuel- le Fähigkeiten aufweist, um sich im Verfahren zurecht zu finden und sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen. Daran ändert auch seine offenbar seit Jahren angeschlagene Gesundheit – insb. Rückenschmerzen und Nierensteine – sowie der Umstand, dass er «nicht mit dem gesamten Behördensystem der Schweiz vertraut» sein mag, nichts. 7.5 Im Ergebnis liegen keine besonderen Schwierigkeiten (wie die Schwere der vorge- worfenen Tat, die Komplexität des Falls bzw. Schwierigkeit der Sach- und Rechts- lage, die Bedeutung für die beschuldigte Person oder besondere persönliche Merkmale) vor, denen der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht gewachsen wäre und welche die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erschei- nen lassen würden. Es ist weder eine Gesetzes- noch eine Verfassungs- noch eine Konventionsverletzung erkennbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ver- fahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig zu erklären. Anspruch auf Entschädigung hat er keine. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7