3. Den Beschwerdeführern 1+2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Den Privatklägern 1+2 ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten.