_ hat keine Kostennote eingereicht und sich auch nicht die Einreichung einer solchen vorbehalten. Die Entschädigung wird festgesetzt auf pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 7.3 Den Privatklägern ist aufgrund ihres Unterliegens keine Entschädigung auszurichten. 7 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 4 und 6 der Verfügung vom 22. September 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern.