7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 1‘200.00 bestimmt. 7.2 Den Beschwerdeführern ist beim vorliegenden Verfahrensausgang zudem gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog durch den Kanton Bern eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ auszuzahlen. Rechtsanwalt B.________ hat keine Kostennote eingereicht und sich auch nicht die Einreichung einer solchen vorbehalten.