6. Mangels einer Verurteilung der Beschwerdeführer zu den Verfahrenskosten haben die Privatkläger zum Vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO. Eine andere Anspruchsgrundlage der Privatkläger ist nicht ersichtlich; ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführer (für das Hauptverfahren) ist wiederum nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal der Verfahrensgegenstand von den Anträgen in der Beschwerdeschrift begrenzt wird. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist somit ebenso (ersatzlos) aufzuheben.