Auch die mögliche Kenntnis der Beschwerdeführer 1+2 über die Abwehrhaltung des Privatklägers 1 (und evtl. auch der Privatklägerin 2) ändert vor diesem Hintergrund nichts an dieser Rechtslage. Zum gleichen Ergebnis führt, dass der Privatkläger 1 ohnehin lediglich über eine Wertquote von 42% verfügt und eine Willensäusserung der Privatklägerin 2 nicht aktenkundig ist. 5.8 Der Staatsanwaltschaft kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, wenn sie das eigenmächtige Schneiden des Korkenzieherhaselstrauchs als zivilrechtlich klar vorwerfbares Verhalten qualifiziert.