Nach dem Gesagten erscheint der Verjüngungsschnitt am Korkenzieherhaselstrauch nicht als substanzgefährdende oder schädigende Handlung, welche über eine gewöhnliche Verwaltungshandlung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB hinausgeht. Eine ablehnende mündliche Willensäusserung der übrigen Miteigentümer ändert daran nichts, da zum Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung keine Nutzungsbzw. Hausordnung bestand, welche eine abweichende Regelung statuieren könnte. Auch die mögliche Kenntnis der Beschwerdeführer 1+2 über die Abwehrhaltung des Privatklägers 1 (und evtl. auch der Privatklägerin 2) ändert vor diesem Hintergrund nichts an dieser Rechtslage.