_ (Firma) gemäss E-Mail vom 25. März 2020, welche sich lediglich auf vom Privatkläger 1 zugesandte Fotos stützt, geht hervor, dass sich der Baum innert ca. 2-4 Jahren vom Rückschnitt erholen werde. Die Vermutung eines Schadens ist dieser E-Mail nicht zu entnehmen. 5.7 Nach dem Gesagten erscheint der Verjüngungsschnitt am Korkenzieherhaselstrauch nicht als substanzgefährdende oder schädigende Handlung, welche über eine gewöhnliche Verwaltungshandlung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB hinausgeht.