5.6 Dem Protokoll der 1. Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. August 2020 ist auf S. 6 f. zu entnehmen, dass betreffend die Liegenschaft keine schriftliche Hausordnung existiert (vgl. auch Ziff. 22 des Protokolls der 2. Stockwerkeigentümerversammlung vom Juni/Juli 2021). Die generelle – soweit aus den Akten ersichtlich stillschweigende – Regelung, wonach hinsichtlich Nutzung nichts ohne gegenseitige Rücksprache oder gegenseitiges Einverständnis geändert werden dürfe, stellt keine Abänderung der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB dar. Gemäss E-Mail der Stiftung I.________ vom 11. September 2020 bzw. L.___