144 StGB nicht eingetreten sei. Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund allerdings, ob das Zuschneiden des Korkenzieherhaselstrauchs nicht bereits aus zivilrechtlicher Optik zulässig war, da es sich um eine einfache Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647a Abs. 1 ZGB gehandelt haben könnte, welche unter Umständen auch ohne Zustimmung bzw. sogar gegen den Willen der Miteigentümer zulässig ist. 5.6 Dem Protokoll der 1. Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. August 2020 ist auf S. 6 f. zu entnehmen, dass betreffend die Liegenschaft keine schriftliche Hausordnung existiert (vgl. auch Ziff.