5 rer Verfügung zutreffend zum Schluss gekommen, der Korkenzieherhaselstrauch weise keine Beschädigungen in erheblichem Masse oder eine Minderung der Ansehnlichkeit auf; der Nachweis, dass die Beschuldigten den Strauch hätten beschädigen oder in seinem äusseren Erscheinungsbild nachteilig beeinflussen wollen, sei ebenfalls nicht zu erbringen, zumal eine Beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB nicht eingetreten sei.