Der Korkenzieherhaselstrauch ist somit sowohl nach der zivilrechtlichen (Art. 641 ZGB) als auch nach der strafrechtlichen Konzeption (fremde Sache im Sinne von Art. 144 StGB) aus Sicht jedes einzelnen Miteigentümers grundsätzlich vor unberechtigten Einwirkungen bzw. Beschädigungen sowohl Dritter als auch der übrigen Miteigentümer geschützt. Die Staatsanwaltschaft ist in ih-