Der verfahrensgegenständliche Korkenzieherhaselstrauch steht auf dem gemeinschaftlichen Stockwerkeigentum im Garten vor der Wohnung der Beschwerdeführer, ca. sechs Meter entfernt vom Haus bzw. dem Schlafzimmer der Tochter. Die Staatsanwaltschaft hat daher zutreffend festgestellt, dass sich der Korkenzieherhaselstrauch im Miteigentum der Parteien befindet und niemand Alleineigentum daran geltend machen kann. Der Korkenzieherhaselstrauch ist somit sowohl nach der zivilrechtlichen (Art. 641 ZGB) als auch nach der strafrechtlichen Konzeption (fremde Sache im Sinne von Art.