712g Abs. 2 ZGB). 5.5 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Parteien Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Parzelle an der Talstrasse 17 in Kehrsatz sind (Privatkläger 1: Wertquote 42%; Privatklägerin 2: Wertquote 13%, Beschwerdeführer 1+2: Wertquote 45%). Der verfahrensgegenständliche Korkenzieherhaselstrauch steht auf dem gemeinschaftlichen Stockwerkeigentum im Garten vor der Wohnung der Beschwerdeführer, ca. sechs Meter entfernt vom Haus bzw. dem Schlafzimmer der Tochter.