2018, N. 3 zu Art. 647a ZGB; ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002, S. 131; Zuschnitt gegen den Willen der Miteigentümer zulässig: Urteil PP200013 des Obergerichts Zürich vom 29. Juni 2020 E. 2.5 ff.). Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden (vgl. Art. 647a Abs. 2 ZGB; Art. 712g Abs. 2 ZGB).