2014, N. 5 zu Art. 712g ff. ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002 (= ZStP 175), S. 131; Urteil PP200013 des Obergerichts Zürich vom 29. Juni 2020 E. 2.5). Die Pflege der Pflanze, insbesondere das Zurückschneiden von Ästen und Wurzeln, gehört zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen i.S.v. Art. 647a Abs. 1 ZGB. Jeder Nachbar bzw. Miteigentümer ist daher zur Vornahme solcher Handlungen befugt. Der Pflegeschnitt darf jedoch nicht dazu führen, dass die Grenzpflanze in ihrem Bestand gefährdet wird oder einen Wertverlust erleidet (vgl. zum Ganzen: BRUN- NER/WICHTERMANN, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 3 zu Art.