6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis). 5.4 Gartenflächen gehören im Stockwerkeigentumsrecht zu den gemeinschaftlichen Anlagen. Als Teil des Bodens stehen sie samt den darauf wachsenden Pflanzen im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer (vgl. Art. 667 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]; Art. 712a Abs. 1 ZGB; Art. 646 Abs. 1 ZGB). Besteht an der Pflanze Miteigentum, etwa durch Stockwerkeigentum, so beantwortet sich die Frage nach der Nutzung und Verwaltung nach den Regeln von Art. 647 ff. ZGB (vgl. Art. 712g Abs. 1 ZGB; WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.