Erstere seien somit gegenüber den Privatklägern verpflichtet gewesen, Einwirkungen auf den Korkenzieherhaselstrauch im Miteigentum zu unterlassen. Durch den Rückschnitt des Korkenzieherhaselstrauchs ohne Rücksprache mit den Privatklägern in einer zwischenmenschlich angespannten Situation und in Kenntnis davon, dass die Privatkläger mit dem Rückschnitt nicht einverstanden gewesen seien, hätten die Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, dass dadurch eine Strafuntersuchung ausgelöst werde.