Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend festgehalten, dass die Gartenfläche und der darauf befindliche Korkenzieherhaselstrauch im Miteigentum der Beschwerdeführer und der Privatkläger stünden. Erstere seien somit gegenüber den Privatklägern verpflichtet gewesen, Einwirkungen auf den Korkenzieherhaselstrauch im Miteigentum zu unterlassen.