Diese Begründung sei korrekt. 4.3 Die Privatkläger bringen vor, wer Eigentümer einer Sache sei, habe das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren, und damit einen Anspruch auf Unterlassung der ungerechtfertigten Einwirkung, während Dritte sowie Miteigentümer zur Unterlassung der Einwirkung verpflichtet seien. Eine ungerechtfertigte Einwirkung liege unabhängig davon vor, ob die Sache beschädigt werde oder nicht. Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend festgehalten, dass die Gartenfläche und der darauf befindliche Korkenzieherhaselstrauch im Miteigentum der Beschwerdeführer und der Privatkläger stünden.