3 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, die Kostenauferlegung werde nicht mit einem strafrechtlichen Verschulden begründet. Es werde den Beschwerdeführern vielmehr vorgeworfen, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt zu haben, indem sie den im Mitteigentum stehenden Korkenzieherhaselstrauch eigenmächtig und ohne Rücksprache mit den anderen Miteigentümern geschnitten hätten. Diese Begründung sei korrekt.