Als Miteigentümer der Liegenschaft und somit des Strauches hätten sie davon ausgehen dürfen, dass eine minimale Beschneidung des Strauches nach Anleitung von Fachpersonen durchaus ihr Recht und im Sinne aller Beteiligter sei. Inwiefern dadurch rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung eines Strafverfahrens bewirkt worden sein solle, sei schleierhaft, zumal die Staatsanwaltschaft selbst festgestellt habe, dass keine grösseren Veränderungen und keine Schädigung am Strauch erfolgt sei.