Es werde auch festgehalten, dass sie mit dem Auslichten des Strauches beabsichtigt hätten, den Strauch sowie ihre Tochter, welche unter allergiebedingtem Asthma leide, gesund zu halten (indem sie ihn durch das Ausdünnen von Moos sowie Pilzen befreit hätten). Als Miteigentümer der Liegenschaft und somit des Strauches hätten sie davon ausgehen dürfen, dass eine minimale Beschneidung des Strauches nach Anleitung von Fachpersonen durchaus ihr Recht und im Sinne aller Beteiligter sei.