4. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass sie den Straftatbestand der Sachbeschädigung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt hätten. Es werde auch festgehalten, dass sie mit dem Auslichten des Strauches beabsichtigt hätten, den Strauch sowie ihre Tochter, welche unter allergiebedingtem Asthma leide, gesund zu halten (indem sie ihn durch das Ausdünnen von Moos sowie Pilzen befreit hätten).