Wird das Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten u.a. dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend bezüglich den Ehegatten A.________/C.________ der Fall, indem diese den im Miteigentum stehenden Korkenziehhaselstrauch eigenmächtig, ohne Rücksprache mit den Ehegatten K.________ (Nachname), geschnitten haben. Es rechtfertigt sich daher, ihnen die Verfahrenskosten teilweise resp. im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen.