Die Beschuldigten beabsichtigten mit dem Auslichten des Strauches, die Pollenbelastung zu Gunsten ihrer Tochter zu reduzieren, unter Schonung des Strauches. Die 10-jährige Tochter litt gemäss den Aussagen von A.________ vom 23.02.2021, Z. 79 ff, bereits im Sommer 2019 an gesundheitlichen Problemen, welche sich im November 2019 (als der Strauch ein erstes Mal geschnitten wurde) verstärkt hätten. Der Nachweis, dass die Beschuldigten den Strauch hätten beschädigen oder in seinem äusseren Erscheinungsbild nachteilig beeinflussen wollen, ist nicht zu erbringen, zumal eine Beschädigung im Sinne von Art.