Der Korkenziehhaselstrauch weist keine Beschädigungen in erheblichem Masse oder eine Minderung der Ansehnlichkeit auf. So jedenfalls die Einschätzung gemäss den von den Beschuldigten eingereichten Unterlagen der Firma G.________ und von H.________, Stiftung I.________, wobei es sich bei der Stiftung I.________ notabene just um den von den Privatklägern jeweils für den Strauchschnitt beigezogenen Gärtnerbetrieb handelt, (vgl. Einvernahme mit D.________ vom 23.02.2021, Z. 51), wobei H.________ insbesondere ausführt: Zustand äusserlich in Ordnung... sichtbare Veränderung seit dem von mir ausgeführten Schnitt vom 29.03.2019: