Die Privatkläger sind mit einem Anteil von 55 Prozent Miteigentümer am Grundstück an der Talstrasse 17 in Kehrsatz, während die Beschuldigten einen Miteigentumsanteil von 45 Prozent besitzen. Der Garten, indem der Korkenziehhaselstrauch seit über 30 Jahren wächst, gehört beiden Parteien anteilsmässig. Damit ist der Korkenziehhaselstrauch für die Beschuldigten wie auch Privatkläger eine fremde Sache im Sinne des Gesetzes. Das heisst, dass die Privatkläger nicht das alleinige Recht haben zu bestimmen, ob, durch wen und wie der Korkenziehhaselstrauch zu welchem Zeitpunkt zurück-