Die weiteren Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (Ziff. 5). Die Beschwerdeführer 1+2 wurden zudem verurteilt, den Straf- und Zivilklägern Jürg und F.________ (Ehegatten; nachfolgend: Privatkläger 1+2) eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 3'788.309 zu bezahlen (Ziff. 6). Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer 1+2, beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Oktober 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, Ziff.