Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 21 458 + 459 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident) Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter /Beschwerdeführer 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger 1 F.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Einstellung (Verfahrenskosten und Parteikostenentschädigung) Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. September 2021 (BM 20 25336) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. September 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ sowie C.________ (Ehegatten; nachfolgend: Beschwerdeführer 1+2) wegen Sachbeschädigung (Ziff. 1) sowie das Verfahren gegen D.________ wegen Diebstahls (Ziff. 2) ein und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg (Ziff. 3). Verfah- renskosten von insgesamt CHF 500.00 wurden im Umfang von je CHF 250.00 mit solidarischer Haftbarkeit untereinander den Beschwerdeführern 1+2 auferlegt (Ziff. 4). Die weiteren Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt (Ziff. 5). Die Beschwerdeführer 1+2 wurden zudem verurteilt, den Straf- und Zivilklägern Jürg und F.________ (Ehegatten; nachfolgend: Privatkläger 1+2) eine Parteikostenent- schädigung in der Höhe von CHF 3'788.309 zu bezahlen (Ziff. 6). Hiergegen erho- ben die Beschwerdeführer 1+2, beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Oktober 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträ- gen, Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Kosten seien komplett durch den Staat zu tragen; Ziff. 6 sei aufzuheben und es sei keine Partei- kostenentschädigung zu sprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Pri- vatkläger 1+2, Letztere vertreten durch Rechtsanwalt E.________, nahmen am 2. November 2021 zur Beschwerde Stellung. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kosten- und Entschädigungspunkt unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: A.________ und C.________ wird vorgeworfen, ohne Einwilligung der Privatkläger den Korkenzieh- haselstrauch mehrfach zurückgeschnitten zu haben, wodurch am Strauch ein nicht definierbarer Schaden entstanden sei. […] Die Privatkläger sind mit einem Anteil von 55 Prozent Miteigentümer am Grundstück an der Talstras- se 17 in Kehrsatz, während die Beschuldigten einen Miteigentumsanteil von 45 Prozent besitzen. Der Garten, indem der Korkenziehhaselstrauch seit über 30 Jahren wächst, gehört beiden Parteien an- teilsmässig. Damit ist der Korkenziehhaselstrauch für die Beschuldigten wie auch Privatkläger eine fremde Sache im Sinne des Gesetzes. Das heisst, dass die Privatkläger nicht das alleinige Recht ha- ben zu bestimmen, ob, durch wen und wie der Korkenziehhaselstrauch zu welchem Zeitpunkt zurück- 2 geschnitten werden soll und die Beschuldigten ebenso Rücksicht auf die Interessen der Privatkläger nehmen müssen. […] Der Korkenziehhaselstrauch weist keine Beschädigungen in erheblichem Masse oder eine Minderung der Ansehnlichkeit auf. So jedenfalls die Einschätzung gemäss den von den Beschuldigten einge- reichten Unterlagen der Firma G.________ und von H.________, Stiftung I.________, wobei es sich bei der Stiftung I.________ notabene just um den von den Privatklägern jeweils für den Strauchschnitt beigezogenen Gärtnerbetrieb handelt, (vgl. Einvernahme mit D.________ vom 23.02.2021, Z. 51), wobei H.________ insbesondere ausführt: Zustand äusserlich in Ordnung... sichtbare Veränderung seit dem von mir ausgeführten Schnitt vom 29.03.2019: Strauch wurde ausgelichtet, Habitus in etwa beibehalten, Rinde wurde gesäubert). Die Entfernung einiger Äste, resp. die Auslichtung des Baumes stellt eine unerhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dar und ist nicht strafrechtlich rele- vant. Es fehlt vorliegend zudem auch am schutzwürdigen Interesse der Privatklägerschaft an der Bei- behaltung des Zustands des Baums vor der Auslichtung, zumal eine solche durch den von ihr alle zwei bis drei Jahre aufgebotenen Gärtner ebenfalls vorgenommen wurde. […] Die Beschuldigten beabsichtigten mit dem Auslichten des Strauches, die Pollenbelastung zu Gunsten ihrer Tochter zu reduzieren, unter Schonung des Strauches. Die 10-jährige Tochter litt gemäss den Aussagen von A.________ vom 23.02.2021, Z. 79 ff, bereits im Sommer 2019 an gesundheitlichen Problemen, welche sich im November 2019 (als der Strauch ein erstes Mal geschnitten wurde) ver- stärkt hätten. Der Nachweis, dass die Beschuldigten den Strauch hätten beschädigen oder in seinem äusseren Erscheinungsbild nachteilig beeinflussen wollen, ist nicht zu erbringen, zumal eine Beschä- digung im Sinne von Art. 144 StGB, wie oben dargelegt, auch nicht eingetreten ist. […] Wird das Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten u.a. dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend bezüglich den Ehegatten A.________/C.________ der Fall, indem diese den im Miteigentum stehenden Korkenziehhasel- strauch eigenmächtig, ohne Rücksprache mit den Ehegatten K.________ (Nachname), geschnitten haben. Es rechtfertigt sich daher, ihnen die Verfahrenskosten teilweise resp. im Umfang von CHF 500.00 aufzuerlegen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass sie den Straftatbestand der Sachbeschädigung weder in objekti- ver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt hätten. Es werde auch festgehalten, dass sie mit dem Auslichten des Strauches beabsichtigt hätten, den Strauch sowie ihre Tochter, welche unter allergiebedingtem Asthma leide, gesund zu halten (indem sie ihn durch das Ausdünnen von Moos sowie Pilzen befreit hätten). Als Miteigentümer der Liegenschaft und somit des Strauches hätten sie davon ausgehen dürfen, dass eine minimale Beschneidung des Strauches nach Anleitung von Fachpersonen durchaus ihr Recht und im Sinne aller Beteiligter sei. Inwiefern dadurch rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung eines Strafverfahrens bewirkt worden sein solle, sei schleierhaft, zumal die Staatsanwaltschaft selbst festgestellt habe, dass keine grösseren Veränderungen und keine Schädigung am Strauch erfolgt sei. 3 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, die Kostenauferlegung werde nicht mit einem strafrechtlichen Verschulden begründet. Es werde den Beschwer- deführern vielmehr vorgeworfen, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt zu haben, indem sie den im Mitteigentum stehenden Korkenzieherhaselstrauch ei- genmächtig und ohne Rücksprache mit den anderen Miteigentümern geschnitten hätten. Diese Begründung sei korrekt. 4.3 Die Privatkläger bringen vor, wer Eigentümer einer Sache sei, habe das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren, und damit einen Anspruch auf Un- terlassung der ungerechtfertigten Einwirkung, während Dritte sowie Miteigentümer zur Unterlassung der Einwirkung verpflichtet seien. Eine ungerechtfertigte Einwir- kung liege unabhängig davon vor, ob die Sache beschädigt werde oder nicht. Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend festgehalten, dass die Gartenfläche und der darauf befindliche Korkenzieherhaselstrauch im Miteigentum der Beschwerdeführer und der Privatkläger stünden. Erstere seien somit gegenüber den Privatklägern verpflichtet gewesen, Einwirkungen auf den Korkenzieherhaselstrauch im Miteigen- tum zu unterlassen. Durch den Rückschnitt des Korkenzieherhaselstrauchs ohne Rücksprache mit den Privatklägern in einer zwischenmenschlich angespannten Si- tuation und in Kenntnis davon, dass die Privatkläger mit dem Rückschnitt nicht ein- verstanden gewesen seien, hätten die Beschwerdeführer zumindest in Kauf ge- nommen, dass dadurch eine Strafuntersuchung ausgelöst werde. 5. 5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 5.2 Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wur- de. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstande- nen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen; Urteile 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). 5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern wider- rechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrecht- lich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Pri- vat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in 4 klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterwor- fenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 141 III 527 E. 3.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Vorausgesetzt sind sodann regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechts- genüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang ste- hen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1 und 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der Staat muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bun- desgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.2; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis). 5.4 Gartenflächen gehören im Stockwerkeigentumsrecht zu den gemeinschaftlichen Anlagen. Als Teil des Bodens stehen sie samt den darauf wachsenden Pflanzen im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer (vgl. Art. 667 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]; Art. 712a Abs. 1 ZGB; Art. 646 Abs. 1 ZGB). Besteht an der Pflanze Mit- eigentum, etwa durch Stockwerkeigentum, so beantwortet sich die Frage nach der Nutzung und Verwaltung nach den Regeln von Art. 647 ff. ZGB (vgl. Art. 712g Abs. 1 ZGB; WERMELINGER, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 712g ff. ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002 (= ZStP 175), S. 131; Urteil PP200013 des Obergerichts Zürich vom 29. Juni 2020 E. 2.5). Die Pflege der Pflanze, insbesondere das Zurückschneiden von Ästen und Wurzeln, gehört zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen i.S.v. Art. 647a Abs. 1 ZGB. Jeder Nachbar bzw. Miteigentümer ist daher zur Vornahme solcher Handlungen befugt. Der Pfle- geschnitt darf jedoch nicht dazu führen, dass die Grenzpflanze in ihrem Bestand gefährdet wird oder einen Wertverlust erleidet (vgl. zum Ganzen: BRUN- NER/WICHTERMANN, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 647a ZGB; ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002, S. 131; Zuschnitt gegen den Willen der Miteigentümer zulässig: Urteil PP200013 des Obergerichts Zürich vom 29. Juni 2020 E. 2.5 ff.). Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Be- stimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen Massnahmen an- ders geregelt werden (vgl. Art. 647a Abs. 2 ZGB; Art. 712g Abs. 2 ZGB). 5.5 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Parteien Mit- bzw. Stockwerkeigentümer der Parzelle an der Talstrasse 17 in Kehrsatz sind (Privatkläger 1: Wertquote 42%; Pri- vatklägerin 2: Wertquote 13%, Beschwerdeführer 1+2: Wertquote 45%). Der ver- fahrensgegenständliche Korkenzieherhaselstrauch steht auf dem gemeinschaftli- chen Stockwerkeigentum im Garten vor der Wohnung der Beschwerdeführer, ca. sechs Meter entfernt vom Haus bzw. dem Schlafzimmer der Tochter. Die Staatsanwaltschaft hat daher zutreffend festgestellt, dass sich der Korkenzieherha- selstrauch im Miteigentum der Parteien befindet und niemand Alleineigentum daran geltend machen kann. Der Korkenzieherhaselstrauch ist somit sowohl nach der zi- vilrechtlichen (Art. 641 ZGB) als auch nach der strafrechtlichen Konzeption (fremde Sache im Sinne von Art. 144 StGB) aus Sicht jedes einzelnen Miteigentümers grundsätzlich vor unberechtigten Einwirkungen bzw. Beschädigungen sowohl Drit- ter als auch der übrigen Miteigentümer geschützt. Die Staatsanwaltschaft ist in ih- 5 rer Verfügung zutreffend zum Schluss gekommen, der Korkenzieherhaselstrauch weise keine Beschädigungen in erheblichem Masse oder eine Minderung der An- sehnlichkeit auf; der Nachweis, dass die Beschuldigten den Strauch hätten be- schädigen oder in seinem äusseren Erscheinungsbild nachteilig beeinflussen wol- len, sei ebenfalls nicht zu erbringen, zumal eine Beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB nicht eingetreten sei. Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund allerdings, ob das Zuschneiden des Korken- zieherhaselstrauchs nicht bereits aus zivilrechtlicher Optik zulässig war, da es sich um eine einfache Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647a Abs. 1 ZGB gehan- delt haben könnte, welche unter Umständen auch ohne Zustimmung bzw. sogar gegen den Willen der Miteigentümer zulässig ist. 5.6 Dem Protokoll der 1. Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. August 2020 ist auf S. 6 f. zu entnehmen, dass betreffend die Liegenschaft keine schriftliche Haus- ordnung existiert (vgl. auch Ziff. 22 des Protokolls der 2. Stockwerkeigentümerver- sammlung vom Juni/Juli 2021). Die generelle – soweit aus den Akten ersichtlich stillschweigende – Regelung, wonach hinsichtlich Nutzung nichts ohne gegenseiti- ge Rücksprache oder gegenseitiges Einverständnis geändert werden dürfe, stellt keine Abänderung der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB dar. Gemäss E-Mail der Stiftung I.________ vom 11. September 2020 bzw. L.________ war der Zustand des Korkenzieherhaselstrauchs nach der Auslichtung in Ordnung; der Habitus sei trotz dem Zuschnitt beibehalten worden und die Rinde gesäubert. Auch ein Mitarbeiter der G.________ bestätigte am 14. September 2020 schriftlich, dass der Strauch korrekt geschnitten worden sei und gesund aussehe. Diese Ein- schätzung ist anhand den aktenkundigen Fotos des Strauchs plausibel, wobei je- weils die Jahreszeit zu beachten ist. Auch aus der Einschätzung der M.________ (Firma) gemäss E-Mail vom 25. März 2020, welche sich lediglich auf vom Privat- kläger 1 zugesandte Fotos stützt, geht hervor, dass sich der Baum innert ca. 2-4 Jahren vom Rückschnitt erholen werde. Die Vermutung eines Schadens ist dieser E-Mail nicht zu entnehmen. 5.7 Nach dem Gesagten erscheint der Verjüngungsschnitt am Korkenzieherhasel- strauch nicht als substanzgefährdende oder schädigende Handlung, welche über eine gewöhnliche Verwaltungshandlung gemäss Art. 647a Abs. 1 ZGB hinausgeht. Eine ablehnende mündliche Willensäusserung der übrigen Miteigentümer ändert daran nichts, da zum Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung keine Nutzungs- bzw. Hausordnung bestand, welche eine abweichende Regelung statuieren könnte. Auch die mögliche Kenntnis der Beschwerdeführer 1+2 über die Abwehrhaltung des Privatklägers 1 (und evtl. auch der Privatklägerin 2) ändert vor diesem Hinter- grund nichts an dieser Rechtslage. Zum gleichen Ergebnis führt, dass der Privat- kläger 1 ohnehin lediglich über eine Wertquote von 42% verfügt und eine Willens- äusserung der Privatklägerin 2 nicht aktenkundig ist. 5.8 Der Staatsanwaltschaft kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, wenn sie das eigenmächtige Schneiden des Korkenzieherhaselstrauchs als zivilrechtlich klar vorwerfbares Verhalten qualifiziert. Es ist auch keine andere Verhaltensnorm ersichtlich, welche verletzt sein könnte. Ein Verhalten wider Treu und Glauben wurde nicht geltend gemacht und ist in Anbetracht des allergischen Asthmas der 6 Tochter (vgl. das medizinische Attest vom 21. August 2020 von Dr. med. N.________: schweres Asthma bronchiale) im Verhalten der Beschwerde- führer 1+2 nicht zu erblicken, unabhängig vom medizinischen Nutzen, den das Stutzen der Äste tatsächlich gebracht hat. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob das Verhalten der Beschwerdeführer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, ein Strafverfahren einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft hat den Be- schwerdeführern zu Unrecht in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfah- renskosten teilweise auferlegt. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist somit auf- zuheben. 6. Mangels einer Verurteilung der Beschwerdeführer zu den Verfahrenskosten haben die Privatkläger zum Vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO. Ei- ne andere Anspruchsgrundlage der Privatkläger ist nicht ersichtlich; ein Entschädi- gungsanspruch der Beschwerdeführer (für das Hauptverfahren) ist wiederum nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal der Verfahrensge- genstand von den Anträgen in der Beschwerdeschrift begrenzt wird. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist somit ebenso (ersatzlos) aufzuheben. 7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 1‘200.00 bestimmt. 7.2 Den Beschwerdeführern ist beim vorliegenden Verfahrensausgang zudem gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog durch den Kanton Bern eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt B.________ auszuzahlen. Rechtsanwalt B.________ hat keine Kostennote eingereicht und sich auch nicht die Einreichung einer solchen vorbehal- ten. Die Entschädigung wird festgesetzt auf pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 7.3 Den Privatklägern ist aufgrund ihres Unterliegens keine Entschädigung auszurich- ten. 7 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 4 und 6 der Verfügung vom 22. September 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern 1+2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuge- sprochen. 4. Den Privatklägern 1+2 ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszu- richten. 5. Zu eröffnen: - den Beschuldigten/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - den Straf- und Zivilklägern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 8 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9