6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 27. Dezember 2021, verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es keiner Orientierung der Opfer (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).