Beides ist nicht der Fall bzw. illusorisch. Die Staatsanwaltschaft wies ferner zu Recht darauf hin, dass eine elektronische Fussfessel bzw. ein GPS-Sender entfernt bzw. zerstört werden könnte, was zwar regelmässig einen Alarm auslösen dürfte, aber dennoch zur Folge hätte, dass der Betroffene gar nicht mehr überwacht werden könnte und mit einem zeitlichen Vorsprung flüchten könnte. Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht.